Wenn sich Kassenpatienten selbst in eine Klinik einweisen …
… dann müssen sie mit Widerstand ihrer Krankenversicherung rechnen. Die sieht nämlich, außer in
Notfällen, gern eine vertragsärztliche Einweisung als Basis für die Kostenerstattung. In einem Urteil
vom 19. Juni hat das Bundessozialgericht nun die Patientenrechte gestärkt: Auch abseits von
Notfällen sind die Krankenkassen zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Versorgung „in einem
zugelassenen Krankenhaus erfolgt, erforderlich und wirtschaftlich ist“.
Im verhandelten Fall hatte sich ein Mann für drei Wochen zur stationären Behandlung in eine Klinik
begeben, ohne von einem Vertragsarzt eingewiesen worden zu sein. Seine Krankenkasse verweigerte
im Anschluss die Erstattung der fälligen 5.600 Euro unter Berufung auf die „Selbsteinweisung“. Die
Sache ging vor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, das ebenso für den Patienten
entschied wie nun das Bundessozialgericht in der Revision. Sollten in den Bundesländern von diesem
Urteil abweichende Regelungen getroffen worden sein, dann sind diese nichtig.