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WISSEN

Grobe Fahr­lässig­keit in der Wohn­gebäude­ver­sicherung

Eine vergessene Kerze, eine falsch bediente Herdplatte, ein nicht eingezogener Sonnenschirm im Sturm. Der Schaden ist groß, der Versicherer prüft. Lautet das Ergebnis grobe Fahrlässigkeit, kann er die Leistung anteilig kürzen. Diese Seite zeigt, wo die Grenze zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit verläuft, welche Quoten Gerichte zuletzt entschieden haben und wie Sie sich gegen einen unberechtigten Vorwurf wehren. Als Mehrfachagentur arbeiten wir mit mehreren Gesellschaften zusammen und vergleichen für Sie Tarife mit und ohne Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit.

Aktualisiert: Mai 2026

AUF EINEN BLICK

Das Wichtigste in Kürze

Vier Punkte zu Quotelung, Beweislast, Reform und Tarifschutz, die jeder Eigentümer kennen sollte.

GRUNDLAGE

Was ist grobe Fahr­lässig­keit?

Im Gesetz steht der Begriff nicht. § 276 Absatz 2 BGB definiert nur die einfache Fahrlässigkeit: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Die Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit hat die Rechtsprechung in über hundert Jahren entwickelt. Der Bundesgerichtshof formuliert sie in ständiger Rechtsprechung so: Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

In der Praxis hilft eine Faustformel: Einfache Fahrlässigkeit ist das, was jedem einmal passieren kann. Grobe Fahrlässigkeit ist das, was einfach nicht passieren darf. Vier Stufen lassen sich unterscheiden:

1. Einfache Fahrlässigkeit

„Das hätte jedem passieren können.“

Sie überqueren die Straße bei Grün und übersehen einen Radfahrer auf dem Gehweg. Ein Moment der Unachtsamkeit, kein grobes Verschulden. Die Wohngebäudeversicherung leistet voll.

2. Grobe Fahrlässigkeit

„Das darf einfach nicht passieren.“

Sie verlassen die Wohnung und lassen eine brennende Kerze auf dem Wohnzimmertisch zurück. Hier wird die Sorgfaltspflicht in einem Maß verletzt, das jedem hätte einleuchten müssen. Der Versicherer darf kürzen.

3. Bedingter Vorsatz

„Mir egal, wenn was passiert.“

Sie wissen, dass die Heizung im leerstehenden Haus seit Tagen ausgefallen ist, fahren aber trotzdem in den Urlaub. Sie nehmen den Schaden billigend in Kauf. Hier endet der Versicherungsschutz in der Regel vollständig.

4. Vorsatz

„Genau das soll passieren.“

Eigenbrandstiftung. Die Versicherung leistet nicht (§ 81 Absatz 1 VVG), und der Versicherungsnehmer macht sich strafbar.

Die Grenze zwischen Stufe 2 und Stufe 3 ist juristisch fließend. Genau dort spielt die Musik in den Streitfällen mit dem Versicherer.

VISUALISIERUNG

Das Fahr­lässig­keits-Spektrum auf einen Blick

Vier Stufen, vier Konsequenzen. Die folgende Übersicht zeigt, wo der Versicherer leistet, wo er kürzt oder ablehnt und wer in jeder Stufe die Beweislast trägt. Die Säulen werden mit steigendem Verschulden satter rot.

Das Fahrlässigkeits-Spektrum in der Wohngebäudeversicherung Vier Stufen des Verschuldens von links nach rechts: einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, bedingter Vorsatz, Vorsatz. Pro Stufe ein Beispiel, die Versicherungsfolge und der Hinweis, dass die Beweislast in jeder Stufe beim Versicherer liegt. Das Fahrlässigkeits-Spektrum Wann der Versicherer leistet, kürzt oder ablehnt, und wer die Beweislast trägt. GERINGES VERSCHULDEN HOHES VERSCHULDEN Einfache Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit Bedingter Vorsatz Vorsatz „Das hätte jedem passieren können." Pfanne kurz unbeobachtet, Herd ist aus. „Das darf einfach nicht passieren." Kerze brennt, Wohnung verlassen. „Mir egal, wenn etwas passiert." Heizung defekt, trotzdem in Urlaub. „Genau das soll passieren." Eigenbrandstiftung, absichtliche Beschädigung. VERSICHERUNGSLEISTUNG in der Regel 100 % volle Erstattung in der Regel gekürzt nach Schwere des Verschuldens in der Regel 0 % Annäherung an Vorsatz 0 % § 81 Absatz 1 VVG BEWEISLAST In allen vier Stufen liegt die Beweislast beim Versicherer (§ 81 VVG, ständige BGH-Rechtsprechung).

AUS DER RECHTSPRECHUNG

Quote­lung in der Praxis: Sieben Urteile im Über­blick

Wie hoch eine Versicherung tatsächlich kürzen darf, entscheiden im Streitfall die Gerichte. Die folgende Übersicht zeigt sieben typische Konstellationen aus der Wohngebäude- und Hausratversicherung, in denen Gerichte über die Quotelung wegen grober Fahrlässigkeit entschieden haben. Die Spannweite reicht von 25 bis 100 Prozent.

Verhalten Schadenart Kürzung Gericht / Aktenzeichen
Beim Verlassen der Wohnung versehentlich falsche Herdplatte eingeschaltet statt ausgeschaltet Brand 25 % OLG Bremen, 3 U 37/21
(12.05.2022)
Markise bei in den Medien gemeldetem Sturm nicht eingezogen Sturm 100 %* LG Kleve, 5 S 119/07
(23.11.2007)
* noch zu § 61 VVG a.F.
Schlauch zur Heizungsbefüllung 20 bis 30 Minuten unbeaufsichtigt unter Druck stehend gelassen Leitungswasser 50 % LG Gießen, 3 O 476/13
(28.03.2014)
Brennbare Gegenstände auf scheinbar abgeschaltetem Saunaofen abgelegt, Sauna verlassen Brand 60 % OLG Hamm, 20 U 219/15
(15.01.2016)
Vermeintlich leere Feuerzeuge in unverschlossener Schublade verwahrt, achtjähriger Sohn zündelt Brand 25 % OLG Nürnberg, 8 U 1688/15
(11.04.2016)
Kaminasche in Plastikmülltonne entsorgt, ohne sich von erloschener Glut zu vergewissern Brand 50 % OLG Hamm, 20 U 73/10
(10.12.2010)
Wasserführende Leitungen in leerstehendem Gebäude im Winter nicht entleert, lediglich Dritte um Kontrolle gebeten Frost / Leitungswasser 75 % OLG Frankfurt, 7 U 251/20
(07.08.2024)

Stand 2026. Übersicht zu typischen Fallgruppen aus der veröffentlichten Rechtsprechung. Der Markisen-Fall (LG Kleve) wurde noch zu § 61 VVG alter Fassung entschieden (Alles-oder-nichts-Prinzip vor der Reform 2008), heute wäre eine Quotelung wahrscheinlich. Die Beurteilung im Einzelfall hängt vom konkreten Sachverhalt, den Vertragsbedingungen und den Beweismöglichkeiten des Versicherers ab. Diese Tabelle ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Bandbreite zeigt: Es gibt keine festen Quoten. Je näher das Verhalten an bedingten Vorsatz heranreicht, desto höher die Kürzung. Bei leerstehenden Gebäuden urteilen Oberlandesgerichte besonders streng, weil hier zusätzlich vertragliche Sicherheitsobliegenheiten verletzt werden. Ein einmaliges Versehen in einem laufenden, normal genutzten Haushalt wird dagegen meist mit 25 Prozent quotiert.

SCHADEN­KATEGORIEN

Wo grobe Fahr­lässig­keit am häu­figsten geprüft wird

Die Wohngebäudeversicherung deckt drei klassische Gefahren ab: Feuer, Sturm und Hagel sowie Leitungswasser. In jedem dieser Bereiche gibt es typische Verhaltensweisen, bei denen Versicherer regelmäßig grobe Fahrlässigkeit prüfen. Die folgenden Beispiele zeigen, worauf Gerichte dabei achten.

Feuer

Brände entstehen im Haushalt am häufigsten durch unbeaufsichtigte offene Flammen oder elektrische Geräte. Klassische Streitfälle: Kerzen auf dem Adventskranz, die zum Einkaufen zurückgelassen werden. Eine Pfanne, die auf dem eingeschalteten Herd vergessen wird. Aschenbecher, die mit noch glühenden Resten in den Mülleimer geleert werden. Auch das Aufbewahren von Feuerzeugen in Reichweite kleiner Kinder kann grob fahrlässig sein, wenn dadurch ein Brand entsteht.

Sturm und Hagel

Sturmschäden werden von der Wohngebäudeversicherung ab Windstärke 8 ersetzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nahe, wenn Eigentümer trotz amtlicher Sturmwarnung Markisen ausgefahren oder Fenster gekippt lassen. Auch das Versäumnis, lose Dachziegel nach einem ersten Sturm zu sichern, bevor das nächste Tief eintrifft, kann zu einer Kürzung führen. Gerichte legen Wert darauf, ob die Warnung öffentlich war und ob dem Eigentümer zumutbare Zeit zur Reaktion blieb.

Leitungswasser

Die häufigste und teuerste Schadenart. Grobe Fahrlässigkeit wird vor allem dort geprüft, wo Wasser unter Druck unbeaufsichtigt bleibt: ein Schlauch zur Heizungsbefüllung, eine laufende Waschmaschine ohne Aquastop in der Abwesenheit, eine nicht abgesperrte Außenleitung im Winter. Bei leerstehenden Gebäuden gelten erhöhte Sorgfaltsmaßstäbe. Wer in der kalten Jahreszeit weder ausreichend heizt noch die Leitungen entleert, riskiert eine Leistungskürzung von 75 Prozent oder mehr.

AUSWEG AUS DEM VORWURF

Augen­blicks­versagen: Wenn der Vorwurf entkräftet werden kann

Nicht jede objektive Sorgfaltspflichtverletzung ist automatisch grob fahrlässig. Der Bundesgerichtshof hat dafür den Begriff des Augenblicksversagens entwickelt. Er beschreibt einen kurzen Moment, in dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unbewusst außer Acht gelassen wird, ohne dass dem Versicherten ein gesteigert persönliches Verschulden vorzuwerfen wäre.

Der Leitfall: BGH, VI ZR 196/10 vom 10. Mai 2011

Ein Mieter wollte gegen vier Uhr morgens in seiner Dachgeschosswohnung Kartoffelröllchen frittieren. Er erhitzte Fett in einem Kochtopf mit Frittiereinsatz und gab die tiefgekühlten Kartoffelröllchen hinein. Eigentlich wollte er das Frittiergut in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ging dann jedoch ins Wohnzimmer, schaltete den Fernseher ein und wurde dadurch abgelenkt. Etwa fünf bis fünfzehn Minuten später entzündete sich das überhitzte Fett. Es kam zu einem erheblichen Brandschaden in der Wohnung. Der Gebäudeversicherer regulierte gegenüber dem Eigentümer und nahm den Mieter in Regress.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass zwar objektiv eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung vorlag, in subjektiver Hinsicht aber ein Augenblicksversagen anzunehmen war. Zugunsten des Mieters wurde berücksichtigt, dass er erst seit kurzer Zeit eigene Erfahrungen mit der Essenszubereitung gesammelt hatte und die besonderen Gefahren des Frittierens nicht im vollen Umfang einschätzen konnte.

Die Grenze des Konzepts

Augenblicksversagen allein reicht nicht aus, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entkräften. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Schuldvorwurf in einem milderen Licht erscheinen lassen, etwa fehlende Erfahrung, eine plötzliche Notlage oder eine besondere Ablenkungssituation. Das hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt klargestellt, beginnend mit dem Grundsatzurteil des Versicherungssenats vom 08.07.1992 (IV ZR 223/91) und bis heute fortgeführt.

In der Praxis bedeutet das: Wer sich auf Augenblicksversagen berufen will, sollte nicht nur die Kurzzeitigkeit des Versagens darlegen, sondern auch erklären, warum gerade in diesem Moment die Aufmerksamkeit nachließ. Ein klingelndes Telefon, ein weinendes Kind, ein plötzlicher Schwindel, solche Umstände können das Urteil kippen. Die Argumentation gehört bereits in die schriftliche Stellungnahme an den Versicherer und nicht erst in den Gerichtssaal.

WICHTIG ZU WISSEN

Wer muss grobe Fahr­lässig­keit beweisen?

Den Beweis trägt der Versicherer, nicht der Versicherungsnehmer. Das ist allgemeine prozessuale Beweislastregel und durch ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 81 Absatz 2 VVG gefestigt. Die Versicherung muss sowohl die objektive Sorgfaltspflichtverletzung als auch das gesteigert persönliche Verschulden nachweisen. Anscheinsbeweise genügen nicht, weil Erfahrungssätze für die subjektive Komponente der groben Fahrlässigkeit nicht bestehen.

Den Versicherungsnehmer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast. Er muss den Geschehensablauf so plausibel schildern, dass der Versicherer ihn überprüfen kann. Verbleiben nach der Beweisaufnahme Zweifel, gehen diese zu Lasten des Versicherers. Die Versicherung muss in solchen Fällen voll leisten.

In der Praxis bedeutet das: Lehnt der Versicherer mit dem pauschalen Vorwurf grober Fahrlässigkeit ab, ist das oft kein abschließendes Urteil, sondern nur eine Verhandlungsposition. Eine schriftliche, sachliche Schilderung des Sachverhalts kann ausreichen, um die Quote zu reduzieren oder die Ablehnung ganz zu Fall zu bringen.

RECHTLICHER HINTERGRUND

Vom Alles-oder-nichts zur Quote­lung

Die VVG-Reform 2008 hat die Spielregeln bei grober Fahrlässigkeit grundlegend verändert. Wer das System verstehen will, muss drei Zeitabschnitte unterscheiden.

Vor der Reform 2008

Bis zum 31. Dezember 2007 galt § 61 VVG alter Fassung. Hatte der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, war der Versicherer vollständig von der Leistung befreit. Eine Pfanne auf dem Herd vergessen, eine Kerze brennen lassen, ein Fenster gekippt zum Einkaufen, wer Pech hatte, blieb auf dem gesamten Schaden sitzen.

Seit dem 1. Januar 2008

Mit der VVG-Reform wurde § 81 Absatz 2 VVG eingeführt. Der Versicherer ist seitdem berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Eine vollständige Leistungsverweigerung ist nur noch in besonders schweren Fällen möglich, in denen das Verhalten an bedingten Vorsatz heranreicht. Die Reform hat die Position der Versicherten spürbar gestärkt.

Die aktuelle Linie der Oberlandesgerichte

Auch wenn das Alles-oder-nichts-Prinzip formal abgeschafft ist, urteilen Oberlandesgerichte in jüngerer Zeit häufig streng. Im Herdplatten-Fall bestätigte das OLG Bremen eine Kürzung um 25 Prozent, weil das Haus mit eingeschalteter Herdplatte verlassen wurde (3 U 37/21 vom 12.05.2022). Bei Frostschäden in leerstehenden Gebäuden geht das OLG Frankfurt regelmäßig von 75 Prozent oder mehr aus, wenn die wasserführenden Leitungen nicht entleert oder abgesperrt wurden (7 U 251/20 vom 07.08.2024).

TARIFKLAUSEL

Verzicht auf die Einrede: Was die Klausel leistet

Der wichtigste Hebel gegen die Quotelung steht nicht im Gesetz, sondern im Versicherungsvertrag. Die Klausel „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ verpflichtet den Versicherer, im Schadensfall nicht zu prüfen, ob das Verhalten grob fahrlässig war. Die Leistung wird in voller Höhe erbracht, als hätte der Schaden auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Vorsatz bleibt in jedem Fall ausgeschlossen.

Unbegrenzter Verzicht

Gute Tarife enthalten den Verzicht in unbegrenzter Höhe. Der Versicherer leistet dann auch bei einem groben Verschulden bis zur Versicherungssumme.

Begrenzter Verzicht

Mittlere Tarife begrenzen den Verzicht auf einen festen Betrag, häufig im fünfstelligen Bereich. Bis zu dieser Grenze wird voll geleistet, darüber hinaus kann der Versicherer kürzen.

Kein Verzicht

Schwächere Tarife verzichten gar nicht oder nur in eng definierten Fallgruppen. Hier bleibt die volle Quotelung möglich.

Worauf beim Tarifvergleich zu achten ist. Drei Punkte entscheiden über die Qualität der Klausel: die Höhe des Verzichts, ob er auch bei Verletzung von Obliegenheiten (etwa der Heizpflicht in leerstehenden Gebäuden) gilt und ob es Ausschlüsse gibt, etwa bei Alkoholeinfluss oder Brandstiftung durch Dritte. Welche Tarifvariante zu Ihrem Gebäude und Risikoprofil passt, klären wir gemeinsam in einem unverbindlichen Gespräch.

PRAXIS-LEITFADEN

Wenn der Versicherer auf grobe Fahr­lässig­keit pocht

Lehnt der Versicherer ab oder kürzt er die Leistung mit Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit, sollten Sie nicht vorschnell unterschreiben oder einen Vergleich akzeptieren. In den meisten Fällen lohnt es sich, den Bescheid in Ruhe zu prüfen und schrittweise vorzugehen.

01

Schriftliche Begründung anfordern

Verlangen Sie vom Versicherer eine schriftliche Begründung, in der die behauptete grobe Fahrlässigkeit konkret beschrieben und der Maßstab für die Kürzungsquote nachvollziehbar gemacht wird. Pauschale Hinweise auf § 81 VVG genügen nicht. Eine sauber begründete Ablehnung gibt Ihnen die Grundlage für jede weitere Reaktion.

02

Beweislage prüfen

Stellen Sie zusammen, was der Versicherer tatsächlich beweisen kann. Reichen Indizien, oder gibt es Zeugen, Sachverständigengutachten, Einsatzberichte der Feuerwehr? Solange die Beweisführung wackelt, steht die Quote nicht fest. Bedenken Sie, dass die Beweislast beim Versicherer liegt.

03

Augenblicksversagen und subjektive Umstände dokumentieren

Schildern Sie schriftlich, wie es zu dem Geschehen kam. Ein klingelndes Telefon, ein weinendes Kind, gesundheitliche Einschränkungen, Stress. Solche Umstände können den Schuldvorwurf entscheidend verändern. Argumentieren Sie sachlich und vollständig, ohne sich selbst zusätzlich zu belasten.

04

Versicherungsombudsmann einschalten

Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige Schlichtungsstelle für Verbraucher und für die Beschwerdeführer kostenfrei. Beschwerden bis zu einem Wert von 100.000 Euro werden geprüft. Bei einem Beschwerdewert bis zu 10.000 Euro kann der Ombudsmann den Versicherer per Entscheidung zur Leistung verpflichten, darüber hinaus spricht er eine Empfehlung aus. Das Verfahren hemmt die Verjährung der versicherungsrechtlichen Ansprüche.

05

Fachanwalt für Versicherungsrecht beauftragen

Bei höheren Schäden, komplexer Beweislage oder anhaltender Verweigerung führt am Fachanwalt kein Weg vorbei. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte vor Beauftragung eine Deckungszusage einholen. Erste Beratungen sind oft kostenfrei oder pauschal abrechenbar.

PRAXIS-HINWEIS

Wie Sie den Schaden melden, ohne sich angreif­bar zu machen

Die Schadenmeldung ist der erste Punkt, an dem Versicherte sich oft selbst belasten. Der Wunsch, ehrlich und kooperativ zu wirken, führt dazu, dass eigene Versäumnisse stärker betont werden, als der Sachverhalt es hergibt. Das öffnet die Tür für den späteren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

Worauf es in der Schadenmeldung wirklich ankommt

Sinnvoll ist eine sachliche, knappe Schilderung dessen, was tatsächlich passiert ist. Ohne Wertungen, ohne Selbstvorwürfe, ohne Spekulationen über die Ursache. Wenn Sie zum Brandzeitpunkt nicht zu Hause waren, schreiben Sie das. Wenn Sie das Verhalten anderer nicht beurteilen können, lassen Sie diese Punkte offen. Subjektive Umstände, die später für die Argumentation mit Augenblicksversagen wichtig werden, sollten bereits in der Schadenmeldung erwähnt sein. Aussagen wie „Ich war nur kurz weg, um meiner Tochter bei den Hausaufgaben zu helfen“ sind sachlich und doch hilfreich, ohne reuevoll zu klingen.

Im Zweifel hilft, vor dem Absenden der Meldung eine Nacht darüber zu schlafen oder den Text einer dritten Person zu zeigen. Was einmal beim Versicherer eingegangen ist, lässt sich später nur schwer wieder einfangen.

HÄUFIGE FRAGEN

Was Versicherte am häu­figsten fragen

Die häufigsten Fragen aus der Beratung, kurz und klar beantwortet. Bei Detailfragen zu Ihrem konkreten Vertrag sprechen Sie uns gerne an.

Zahlt die Wohngebäudeversicherung bei einer vergessenen Kerze?

Das hängt vom Tarif und vom Einzelfall ab. Wer einen Raum kurz verlässt, um zu telefonieren oder ans Fenster zu gehen, handelt nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel nicht grob fahrlässig. Wer dagegen einkaufen geht oder schlafen legt und dabei Kerzen brennen lässt, muss mit einer Kürzung rechnen. Tarife mit Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit decken auch diese Fälle in voller Höhe ab.

Nach dem Urteil des OLG Bremen vom 12.05.2022 (3 U 37/21) ist es grob fahrlässig, das Haus zu verlassen, ohne sich durch einen Blick auf Drehknöpfe oder Display zu vergewissern, dass der Herd tatsächlich aus ist. Die Quote lag bei 25 Prozent. Wer nur kurz in den Nebenraum geht und durch ein klingelndes Telefon abgelenkt wird, kann dagegen Augenblicksversagen geltend machen.

Bei der Wohngebäudeversicherung kommt es auf die Wetterlage an. Bei einer Sturmwarnung kann ein gekipptes Fenster grob fahrlässig sein, weil Sturmschäden erleichtert werden. Bei normalem Wetter ist es das nicht. In der Hausratversicherung gilt ein gekipptes Fenster bei Abwesenheit dagegen unabhängig vom Wetter als problematisch, weil es Einbrechern den Zugang erleichtert.

Der Versicherer. Das ist allgemeine Beweislastregel und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 81 Absatz 2 VVG gefestigt. Anscheinsbeweise reichen nicht aus. Bleiben nach der Beweisaufnahme Zweifel, muss der Versicherer voll leisten.

Theoretisch bis 100 Prozent, also vollständige Leistungsverweigerung. Der Bundesgerichtshof hat eine Kürzung auf null nur in Ausnahmefällen zugelassen, etwa wenn das Verhalten an bedingten Vorsatz heranreicht oder zusätzlich vertragliche Sicherheitsobliegenheiten verletzt sind. Übliche Quoten in der Wohngebäudeversicherung liegen zwischen 25 und 75 Prozent.

Der Versicherer prüft im Schadensfall nicht mehr, ob grob fahrlässig gehandelt wurde, und leistet bis zur Versicherungssumme. Vorsätzlich verursachte Schäden bleiben ausgeschlossen. Die Klausel sollte in unbegrenzter Höhe vereinbart sein, sonst greift sie bei großen Schäden nicht.

Eigentümer müssen entweder ausreichend heizen oder die wasserführenden Leitungen entleeren und absperren. Beides nicht zu tun, ist nach gefestigter Oberlandesgerichts-Rechtsprechung grob fahrlässig. Quoten von 75 Prozent und mehr sind die Regel. Eine Notbeheizung allein reicht nicht aus. Wer das Haus über längere Zeit leer stehen lässt, sollte das dem Versicherer melden, sonst droht zusätzlich der Vorwurf der Gefahrerhöhung.

Bei einem grob fahrlässigen Verhalten des Mieters reguliert die Wohngebäudeversicherung den Schaden zunächst gegenüber dem Vermieter als Versicherungsnehmer. Anschließend kann der Versicherer Regress beim Mieter nehmen, sofern dessen Verschulden nicht als nur leicht fahrlässig einzustufen ist. Der Mieter sollte deshalb über eine Privathaftpflichtversicherung mit Mietsachschadendeckung verfügen.

Sonderfall: Mieter verursacht den Schaden

Bei vermieteten Häusern ist der Eigentümer Versicherungsnehmer der Wohngebäudeversicherung. Verursacht der Mieter grob fahrlässig einen Schaden am Gebäude, leistet die Versicherung zunächst, kann sich das Geld aber beim Mieter zurückholen. Bei lediglich leichter Fahrlässigkeit greift dagegen ein gewohnheitsrechtlicher Regressverzicht des Wohngebäudeversicherers, den der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkennt. Eine private Haftpflichtversicherung des Mieters mit ausreichender Deckungssumme ist deshalb wichtig. Nicht nur für den Mieter selbst, sondern auch im Interesse des Vermieters, der sonst als Ausfallgläubiger bei einem mittellosen Mieter auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben kann.

Den passenden Schutz vor groben Folgen finden

Welcher Tarif zu Ihrem Haus und Risikoprofil passt, hängt von vielen Details ab. Vom Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit über die Höhe der Versicherungssumme bis zu den Sicherheitsobliegenheiten bei Leerstand. Als Mehrfachagentur arbeiten wir mit mehreren Gesellschaften zusammen und vergleichen für Sie die Bedingungen. Sprechen Sie uns an, wir prüfen Ihren bestehenden Vertrag oder erstellen ein Angebot.

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Stand 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich für Ihren Versicherungsschutz sind ausschließlich die Bedingungen Ihres konkreten Versicherungsvertrags. Die genannten Gerichtsurteile geben Anhaltspunkte für die Quotelung, die Beurteilung im Einzelfall hängt vom konkreten Sachverhalt ab.