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Versicherungswissen

Beitrags­erhöhung Wohn­gebäude­ver­sicherung: Kündigungsgrund?

Die Rechnung für das kommende Jahr liegt im Briefkasten und der Beitrag ist deutlich höher als zuletzt. Der erste Impuls ist meistens: kündigen. In den allermeisten Fällen ist die Erhöhung aber kein Grund dafür, und ein Sonderkündigungsrecht besteht dann auch nicht. Es gibt allerdings Konstellationen, in denen es besteht. Hier lesen Sie, wie Sie beide auseinanderhalten.

Stand: August 2026 · Lesedauer rund 12 Minuten

Die Ursache

Warum Ihr Beitrag gerade jetzt steigt

Die allermeisten Wohngebäudeversicherungen in Deutschland laufen als gleitende Neuwertversicherung. Der Beitrag wird dort nicht frei kalkuliert, sondern jedes Jahr mit einer festen Kennzahl multipliziert: dem Anpassungsfaktor. Steigt diese Zahl, steigt Ihr Beitrag automatisch, und zwar bei allen Gesellschaften zum selben Zeitpunkt.

Veröffentlicht wird der Faktor vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), einmal jährlich mit Wirkung zum 1. Januar. In seine jährliche Veränderung fließt die Entwicklung des Baupreisindex für Wohngebäude zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex für das Baugewerbe zu 20 Prozent ein, beides Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Für 2026 liegt der Anpassungsfaktor bei 27,63, nach 26,51 im Vorjahr. Das sind 4,22 Prozent mehr. Je nachdem, wie alt Ihr Vertrag ist, trägt diese Kennzahl auf der Rechnung allerdings einen anderen Namen. Dazu gleich mehr.

Entscheidend für alles Weitere ist ein Punkt, der auf der Rechnung selten betont wird: Mit dem Beitrag steigt auch die Versicherungssumme. Sie zahlen also nicht mehr Geld für denselben Schutz, sondern für einen Schutz, der mit den Baukosten mitgewachsen ist. Genau daran hängt später die Frage nach dem Kündigungsrecht.

Was das in Euro bedeutet

Ein Vertrag, der 2021 bei 600 Euro im Jahr lag, kostet 2026 rund 834 Euro. Am Gebäude hat sich nichts verändert, an den Bedingungen ebenso wenig. Gestiegen ist allein der Faktor, von 19,87 auf 27,63.

2021600 €
2023727 €
2025801 €
2026834 €

Beispielrechnung zur Orientierung, ausgehend von einem Jahresbeitrag von 600 Euro im Jahr 2021. Gezeigt wird ausschließlich die Wirkung des Anpassungsfaktors. Eigene Beitragsanpassungen des Versicherers sind nicht enthalten.

Vom Vorjahr auf dieses Jahr sind das rund 34 Euro. Über die fünf Jahre summiert sich der Aufschlag auf 234 Euro. Den Sprung, den viele Eigentümer als besonders unangenehm in Erinnerung haben, gab es 2023: Damals stieg der Faktor um 14,73 Prozent, der mit Abstand stärkste Anstieg der vergangenen Jahrzehnte. Im langjährigen Mittel liegt die Erhöhung bei rund 4,3 Prozent pro Jahr.

Was für 2027 zu erwarten ist

Der Anpassungsfaktor für 2027 liegt noch nicht vor. Erfahrungsgemäß gibt der GDV den Wert im September oder Oktober an die Versicherer weiter. Wann er bei Ihnen ankommt, hängt an Ihrer Hauptfälligkeit: Der neue Faktor gilt für Verträge ab dem 1. Januar, wirksam wird er für den einzelnen Vertrag aber erst zur nächsten Hauptfälligkeit. Läuft Ihr Versicherungsjahr ab Januar, sehen Sie ihn auf der Rechnung zum Jahreswechsel. Liegt Ihre Hauptfälligkeit im Mai, eben erst im Mai.

Die Richtung lässt sich trotzdem schon ablesen. Das Statistische Bundesamt meldete im Juli, dass die Preise für den Neubau von Wohngebäuden im Mai 2026 um 5,0 Prozent über dem Vorjahresmonat lagen. Im Berichtsmonat davor waren es noch 3,3 Prozent. Genau dieser Mai-Wert fließt mit 80 Prozent in den Faktor für 2027 ein. Rechnerisch spricht das für eine Erhöhung, die über der diesjährigen liegt. Eine konkrete Zahl nennen wir hier, sobald der GDV sie bestätigt hat.

Der Kern

Anpassungsfaktor oder echte Beitrags­anpassung?

Auf der Rechnung sehen beide Vorgänge fast gleich aus. Rechtlich sind sie das Gegenteil voneinander.

Ein Sonderkündigungsrecht entsteht nur, wenn Ihr Versicherer mehr Geld für denselben Schutz verlangt. Wächst mit dem Beitrag auch die Leistung, entsteht es nicht. Das ist der gesamte Maßstab, und daran scheitern die meisten Kündigungsversuche.

Erhöhung über den Anpassungsfaktor. Der Faktor steigt, Beitrag und Versicherungssumme steigen im selben Verhältnis. Der Versicherer hat dabei keinen Spielraum, der Wert gilt für die ganze Branche gleich. Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes bleibt hier nicht gleich, er wächst mit. Deshalb greift das Sonderkündigungsrecht nach § 40 VVG nicht.

Erhöhung des Beitragssatzes. Hier hebt der Versicherer seinen eigenen Preis an, etwa weil die Schadenlast in der Sparte gestiegen ist. Ihre Leistung bleibt, wo sie war. Das ist der Fall, für den das Sonderkündigungsrecht gemacht wurde.

In der Praxis stehen beide Vorgänge oft in derselben Rechnung. Dann kommt es darauf an, ob ein Teil der Erhöhung auf den Beitragssatz entfällt. Ist das der Fall, können Sie den Vertrag kündigen. Fragen Sie im Zweifel nach, wie sich die Erhöhung aufteilt. Die Gesellschaften geben darüber in aller Regel schriftlich Auskunft.

So prüfen Sie

Woran Sie das auf Ihrer Rechnung erkennen

Der entscheidende Satz steht selten bei den Zahlen. Er steht im Erläuterungstext darüber oder auf einer der Folgeseiten, oft im Kleingedruckten.

Der Faktor heißt nicht überall gleich

Das ist die häufigste Verwechslung. Je nachdem, welches Bedingungswerk Ihrem Vertrag zugrunde liegt, trägt dieselbe Kennzahl einen anderen Namen und hat einen leicht abweichenden Wert. Wer auf seiner Rechnung nach dem Anpassungsfaktor sucht und ihn nicht findet, sucht deshalb oft nur unter dem falschen Begriff.

Anpassungsfaktor 27,63

Verträge nach VGB 2000 und neuer. Der heute häufigste Fall.

Gleitender Neuwertfaktor 27,80

Vor allem ältere Verträge nach VGB 88.

Prämienfaktor 27,90

Wird für einzelne Bedingungswerke verwendet und ist auch in aktuellen Verträgen anzutreffen.

Versicherungssumme 1914

Der fiktive Bauwert Ihres Hauses in Mark, etwa 14.000 Mark 1914. Diese Zahl bleibt gleich, solange Sie nicht anbauen oder sanieren.

Alle drei Faktoren stammen vom GDV und beruhen auf denselben Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Steht einer dieser Begriffe auf Ihrer Rechnung und ist der Wert gegenüber dem Vorjahr gestiegen, kennen Sie den Grund für einen Teil der Erhöhung bereits.

Der Erläuterungstext verrät den Rest

Zwei Formulierungen sind besonders aussagekräftig. Steht im Anschreiben ein Satz wie „eine Änderung der sonstigen Vertragsinhalte erfolgt nicht“, war ausschließlich der Faktor am Werk. Und manche Gesellschaften beziffern den Effekt sogar direkt: „durch die Anpassung ändert sich der Beitrag ohne Versicherungsteuer um 35,81 Euro“. Damit haben Sie die Antwort schwarz auf weiß. Entspricht dieser Betrag Ihrem gesamten Zuwachs gegenüber dem Vorjahr, war es eine reine Faktoranpassung. Liegt Ihre Erhöhung darüber, steckt mehr dahinter.

Ein zweiter Hinweis ist noch verlässlicher, und zwar der, den Sie nicht finden. Räumt Ihnen der Versicherer nur ein Widerspruchsrecht gegen die Anpassung ein, hat er die Erhöhung selbst als reine Indexanpassung eingeordnet. Wo ein Sonderkündigungsrecht besteht, muss er Sie nach § 40 VVG ausdrücklich darauf hinweisen. Ein Schreiben ohne diesen Hinweis ist ein starkes Indiz für Fall 1.

Die Prozentprobe

Legen Sie die Rechnung des Vorjahres daneben und vergleichen Sie nur die Beitragszahlen. Rechnen Sie dann den Faktor gegen: 27,63 geteilt durch 26,51 ergibt ein Plus von 4,22 Prozent. Steigt Ihr Beitrag um genau diesen Wert, war es der Faktor. Bei den beiden anderen Faktoren fällt die Steigerung minimal anders aus, sie liegt 2026 aber ebenfalls bei gut vier Prozent. Alles, was deutlich darüber liegt, hat einen zweiten Grund. Fehlt Ihnen die alte Rechnung, fordern Sie eine Kopie an, dazu genügt ein Anruf beim Versicherer.

Achten Sie dabei darauf, Vergleichbares zu vergleichen. Manche Gesellschaften weisen den Beitrag ohne Versicherungsteuer aus und setzen die Steuer als eigene Zeile darunter. Andere nennen den Gesamtbetrag und führen die enthaltene Steuer nur nachrichtlich mit. Wer netto gegen brutto rechnet, kommt zwangsläufig auf eine unsinnige Prozentzahl.

Warum dort 19 Prozent steht und daneben 16,34

Beide Angaben sind richtig und meinen dasselbe. Bei der Wohngebäudeversicherung unterliegen nur 86 Prozent des Beitrags der Versicherungsteuer von 19 Prozent, die restlichen 14 Prozent entfallen auf die Feuerschutzsteuer. Rechnet man 19 Prozent von 86 Prozent aus, kommen genau jene 16,34 Prozent heraus, die manche Versicherer direkt ausweisen. Andere nennen lieber den Gesetzessatz und lassen Sie rechnen. An Ihrem Beitrag ändert das nichts.

Selbst-Check

Habe ich ein Sonder­kündigungs­recht?

Drei Konstellationen decken nahezu jede Beitragserhöhung in der Wohngebäudeversicherung ab. Klappen Sie den Fall auf, der zu Ihrer Rechnung passt.

1Nur der Anpassungsfaktor ist gestiegenKein Sonderkündigungsrecht
Daran erkennen Sie es
Ihr Beitrag ist genauso stark gestiegen wie der Faktor auf Ihrer Rechnung, für 2026 also um gut vier Prozent. Im Anschreiben steht sinngemäß, dass sich sonst nichts am Vertrag ändert, und es wird Ihnen allenfalls ein Widerspruchsrecht eingeräumt, kein Kündigungsrecht.
Was rechtlich gilt
Kein Sonderkündigungsrecht nach § 40 VVG. Mit dem Beitrag ist auch Ihre Versicherungssumme gestiegen, der Schutz hat sich also nicht verschlechtert, sondern ist mitgewachsen.
Ihr nächster Schritt
Der reguläre Kündigungsweg steht Ihnen weiterhin offen. Und ein Blick auf den Markt lohnt sich trotzdem: Der Faktor ist bei allen Gesellschaften gleich, der Beitragssatz dahinter nicht. Bei Verträgen, die älter als fünf Jahre sind, liegt er häufig spürbar über dem, was aktuelle Tarife kosten.
2Der Beitragssatz wurde erhöhtSonderkündigungsrecht
Daran erkennen Sie es
Der Beitrag steigt spürbar stärker als der Faktor, oder das Schreiben spricht ausdrücklich von einer Beitragsanpassung, Prämienanpassung oder Tarifanpassung. Fast immer steht darin dann auch ein Hinweis auf ein Kündigungsrecht, denn dazu ist der Versicherer verpflichtet.
Was rechtlich gilt
Sonderkündigungsrecht nach § 40 VVG. Sie zahlen mehr für unveränderte Leistung, genau diesen Fall regelt der Paragraf.
Ihr nächster Schritt
Sie haben einen Monat ab Zugang der Mitteilung. Nutzen Sie die Zeit für einen Marktvergleich, damit Sie wissen, was Ihr Gebäude anderswo kostet und ob es dort ohne Zuschlag angenommen wird. Gerade bei Vorschäden lohnt sich dieser Zwischenschritt.
3Beides steht in einer RechnungSonderkündigungsrecht
Daran erkennen Sie es
Der Beitrag steigt deutlich stärker als der Faktor, das Anschreiben nennt aber trotzdem nur die Anpassung als Grund. Beziffert der Versicherer den Faktoreffekt in Euro, liegt Ihr tatsächlicher Zuwachs darüber. Das ist der Fall, der am häufigsten übersehen wird.
Was rechtlich gilt
Sobald ein Anteil der Erhöhung auf den Beitragssatz entfällt, können Sie den Vertrag kündigen. Der Anteil über den Anpassungsfaktor ändert daran nichts.
Ihr nächster Schritt
Bitten Sie den Versicherer um eine schriftliche Aufschlüsselung der Erhöhung. Das geht formlos, und Sie haben damit im Zweifel etwas in der Hand.

Die Rechtsgrundlage

Sonder­kündigungs­recht nach § 40 VVG

§ 40 VVG gibt Ihnen einen Monat Zeit. Erhöht der Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.

Auf das Wort „entsprechend“ kommt es an. Es reicht nicht, dass sich die Leistung irgendwie mitbewegt, sie muss im gleichen Verhältnis wachsen wie der Beitrag. Beim Anpassungsfaktor ist das der Fall, denn Beitrag und Versicherungssumme steigen um denselben Prozentsatz. Klettert Ihr Beitrag dagegen um zehn Prozent, während die Versicherungssumme nur um vier Prozent zulegt, spricht viel dafür, dass die Voraussetzung erfüllt ist.

Zwei Pflichten des Versicherers werden dabei regelmäßig übersehen. Er muss Sie in der Mitteilung ausdrücklich auf das Kündigungsrecht hinweisen. Und die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung zugehen. Fehlt der Hinweis oder kommt das Schreiben zu spät, sollten Sie den Vorgang prüfen lassen, statt die Frist ungenutzt verstreichen zu lassen. Vertraglich abbedingen lässt sich dieses Kündigungsrecht übrigens nicht, § 42 VVG schließt Abweichungen zu Ihren Lasten aus.

So gehen Sie vor

01

Zugangsdatum notieren

Nicht das Datum auf dem Brief zählt, sondern der Tag, an dem das Schreiben bei Ihnen ankam. Ab da läuft die Monatsfrist.

02

Grund der Erhöhung feststellen

Rechnung mit dem Vorjahr vergleichen und den Fall zuordnen. Bei Fall 1 endet die Prüfung hier.

03

Annahme klären

Vorab abklären, ob und zu welchen Konditionen Ihr Gebäude anderswo versichert wird. Bei Vorschäden ist das der entscheidende Schritt, mehr dazu im nächsten Abschnitt.

04

Schriftlich kündigen

Die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist sicherer als ein festes Datum, weil ein Rechenfehler die Kündigung sonst ins Leere laufen lässt.

05

Zugang nachweisen

Einschreiben oder eine Sendebestätigung. Im Streitfall müssen Sie belegen, dass die Kündigung rechtzeitig angekommen ist.

Wenn kein Sonderkündigungsrecht besteht

Dann bleibt der reguläre Weg, und der ist in aller Regel drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Läuft Ihr Vertrag zum 31. Dezember, ist der 30. September der Stichtag. Bei Wohngebäudeversicherungen liegt die Hauptfälligkeit allerdings oft mitten im Jahr. Dann verschiebt sich der Stichtag entsprechend, und Sie finden ihn auf Ihrer Police unter dem Versicherungsbeginn. Drei Monate sind dabei das gesetzliche Maximum, kürzere Fristen sind zulässig und kommen vor. Ein Blick in die Bedingungen lohnt sich also, bevor Sie einen Termin als verpasst abhaken.

Ein Punkt, der vielen Eigentümern nicht bekannt ist: Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren, also den üblichen Fünfjahresverträgen mit Laufzeitrabatt, können Sie bereits zum Ende des dritten Jahres kündigen, ebenfalls mit drei Monaten Frist. Sie sind nicht die vollen fünf Jahre gebunden.

Dazu kommen zwei Sonderfälle. Nach einem Schadenfall haben beide Seiten ein Kündigungsrecht, das einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung endet. Und beim Hausverkauf geht der Vertrag auf den Käufer über, der ihn mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen kann. Die Monatsfrist läuft dabei ab dem Erwerb, und maßgeblich ist bei einer Immobilie der Eigentumsübergang im Grundbuch, nicht der Notartermin.

Wenn Ihr Haus finanziert ist

Hier greift eine Regel, die kaum jemand kennt und die schon manche Kündigung ins Leere laufen ließ. Hat Ihre Bank ihr Grundpfandrecht beim Versicherer angemeldet, wird Ihre Kündigung nach § 144 VVG nur wirksam, wenn Sie rechtzeitig nachweisen, dass die Bank zugestimmt hat. Der Nachweis muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Vertrags vorliegen. Fehlt er, läuft der Vertrag weiter, und Sie zahlen weiter Beiträge, obwohl Sie längst gekündigt haben. Über § 148 VVG gilt das auch für Grundschulden, und darüber sind heute die allermeisten Immobilienkredite besichert.

Die entlastende Seite der Vorschrift: Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden. Wer sauber zu einer anderen Gesellschaft wechselt, bekommt sie in aller Regel. Es kostet nur Zeit, und die sollte man einplanen.

Zwei Fälle sind ausdrücklich ausgenommen, nämlich die Kündigung nach einem Schadenfall und die Kündigung durch den Käufer nach einem Eigentumswechsel. Ob die Sonderkündigung nach einer Beitragserhöhung ebenfalls darunter fällt, ist nicht eindeutig geregelt. Binden Sie Ihre Bank deshalb früh ein, statt sich auf eine Auslegung zu verlassen.

Widerspruch statt Kündigung

Viele Bedingungswerke erlauben es, der Anpassung zu widersprechen. Welche Frist dafür gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen. Der Beitrag bleibt dann auf dem alten Stand, und genau damit werben die Hinweisblätter der Versicherer.

Was dabei sonst noch passiert, steht meist erst im Nebensatz. In den gängigen Bedingungswerken läuft Ihr Vertrag dann nicht mehr als gleitende Neuwertversicherung weiter, sondern als einfache Neuwertversicherung mit fester Summe, und ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht entfällt. Den genauen Wortlaut sollten Sie in Ihren Bedingungen nachlesen, er unterscheidet sich von Gesellschaft zu Gesellschaft. Dieser Verzicht ist aber die Zusage, im Schadenfall nicht anteilig zu kürzen, falls die Summe zu niedrig angesetzt war. Sie sparen also einen überschaubaren Betrag im Jahr und geben dafür die Absicherung gegen Unterversicherung auf. Bei einem Gebäude im sechsstelligen Bereich steht das in keinem Verhältnis.

Vor dem Wechsel

Erst klären, dann kündigen

Anders als bei der Kfz-Haftpflicht gibt es in der Gebäudeversicherung keine Aufnahmepflicht. Vor der Kündigung sollte deshalb geklärt sein, ob und zu welchem Beitrag Ihr Gebäude anderswo angenommen wird. Bei einem Haus ohne Schadenhistorie ist das meist eine Formsache. Sobald Vorschäden im Spiel sind, wird daraus eine Einzelfallentscheidung.

Vorschäden sind der häufigste Stolperstein. Nicht jede Gesellschaft nimmt einen Vertrag mit Schadenhistorie überhaupt an. Und dort, wo sie es tut, hängt die Entscheidung an den Details: wie viele Schäden es waren, wie lange der letzte zurückliegt, worum es ging und ob die Ursache dauerhaft behoben wurde. Ein einzelner Sturmschaden vor vier Jahren wird anders bewertet als zwei Leitungswasserschäden in drei Jahren. Selbst bei einer Annahme kann ein Mehrbeitrag dazukommen, ein erhöhter Selbstbehalt oder ein Ausschluss für einzelne Gefahren.

Ähnlich individuell wird es bei älteren Gebäuden ohne dokumentierte Sanierung von Dach, Elektrik und Leitungen, bei einem Rohrnetz, dessen Zustand niemand belegen kann, und in höheren Gefährdungszonen, wo der Elementarbaustein nur mit Zuschlag oder gar nicht zu bekommen ist.

Eine starre Regel folgt daraus nicht. Wer den Markt überblickt und weiß, welche Gesellschaft welche Historie akzeptiert, kann die Kündigung ohne Weiteres zuerst aussprechen. Wer das nicht einschätzen kann, wartet die Annahme besser ab. Denn einen Anspruch darauf, wieder aufgenommen zu werden, haben Sie nicht. In der Praxis lässt sich eine Kündigung vor ihrem Wirksamwerden oft noch einvernehmlich zurücknehmen, verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht. Ist die Immobilie finanziert, kommt der Nachweis gegenüber Ihrer Bank hinzu. Der Weg dorthin ist in beiden Fällen derselbe: vorher klären, wie Ihr Gebäude eingeschätzt wird, und erst danach über die Reihenfolge entscheiden. Worauf es bei einer guten Wohngebäudeversicherung ankommt, haben wir auf der Seite zur Sparte zusammengestellt.

Kostenlos

Was Ihr Gebäude woanders kosten würde

Schicken Sie uns Ihre Police und die aktuelle Beitragsrechnung. Wir lesen für Sie heraus, worauf die Erhöhung beruht, und holen Ihnen Vergleichsangebote ein. Als Mehrfachagentur arbeiten wir mit mehreren Gesellschaften zusammen und wissen, wer Gebäude mit Vorschäden noch annimmt. Das kostet Sie nichts und verpflichtet Sie zu nichts.

Ihre Fragen

Häufige Fragen zur Beitrags­erhöhung

Antworten auf die Fragen, die uns zur Beitragserhöhung in der Wohngebäudeversicherung am häufigsten gestellt werden.

Der Wert für 2027 liegt noch nicht vor. Der GDV gibt ihn üblicherweise im September oder Oktober an die Versicherer weiter. Er gilt für Verträge ab dem 1. Januar 2027, greift beim einzelnen Vertrag aber erst zur nächsten Hauptfälligkeit. Wer im Juni Hauptfälligkeit hat, zahlt bis dahin weiter nach dem Faktor 2026.

Ein Anhaltspunkt für die Richtung liegt bereits vor: Der Baupreisindex für Wohngebäude lag im Mai 2026 um 5,0 Prozent über dem Vorjahresmonat, und dieser Wert geht mit 80 Prozent in die Berechnung ein. Sobald der Faktor bestätigt ist, aktualisieren wir diese Seite.

Nein. § 40 VVG setzt voraus, dass die Prämie steigt, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert. Beim Anpassungsfaktor steigt die Versicherungssumme um denselben Prozentsatz wie der Beitrag. Sie zahlen mehr, bekommen im Schadenfall aber auch mehr.

Einen Monat ab Zugang der Mitteilung. Maßgeblich ist der Tag, an dem das Schreiben bei Ihnen ankommt, nicht das Datum auf dem Brief. Die Kündigung wird frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erhöhung gelten sollte.

Der Hinweis ist in § 40 VVG vorgeschrieben, ebenso die Frist von einem Monat zwischen Mitteilung und Wirksamwerden. Fehlt er, ist die Sache nicht automatisch erledigt, aber sie sollte geprüft werden. Melden Sie sich in diesem Fall, solange die Monatsfrist noch läuft.

In der Regel drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Bei einem Vertrag, der zum 31. Dezember läuft, ist das der 30. September. Liegt Ihre Hauptfälligkeit im Jahr, verschiebt sich der Stichtag entsprechend. Drei Monate sind gesetzlich das Maximum, kürzere Fristen sind zulässig. Und bei Verträgen mit mehr als drei Jahren Laufzeit können Sie erstmals zum Ende des dritten Jahres kündigen.

Bei manchen Bedingungswerken ja, meist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung. Der Beitrag bleibt dann unverändert, die Versicherungssumme allerdings ebenfalls. Weil die Baukosten weitersteigen, wächst damit das Risiko einer Unterversicherung. Prüfen Sie Ihre Bedingungen, bevor Sie diesen Weg wählen.

Dann stehen Sie ohne Gebäudeschutz da, und Ihre bisherige Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Sie wieder aufzunehmen. Vor dem Wirksamwerden lässt sich eine Kündigung oft noch einvernehmlich zurücknehmen, einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht.

Bei einem Gebäude ohne Schadenhistorie ist die Annahme in aller Regel unproblematisch. Stehen Vorschäden im Raum, sollten Sie vor der Kündigung klären lassen, welche Gesellschaften infrage kommen und ob ein Mehrbeitrag oder ein höherer Selbstbehalt anfällt.

Nein, es ist derselbe Mechanismus unter einem anderen Namen. Welcher Begriff verwendet wird, hängt am Bedingungswerk Ihres Vertrags. Verträge nach VGB 2000 und neuer arbeiten mit dem Anpassungsfaktor, für 2026 also 27,63. Ältere Verträge nach VGB 88 nutzen den Gleitenden Neuwertfaktor mit 27,80, sehr alte Verträge den Prämienfaktor mit 27,90.

Alle drei kommen vom GDV und beruhen auf denselben Indexzahlen des Statistischen Bundesamtes. Die kleinen Abweichungen ergeben sich aus unterschiedlichen Berechnungsformeln der Bedingungswerke, nicht aus einer Entscheidung Ihres Versicherers.

Wenn sie ihr Grundpfandrecht beim Versicherer angemeldet hat, ja. Nach § 144 VVG wird Ihre Kündigung dann nur wirksam, wenn Sie spätestens einen Monat vor Ablauf des Vertrags nachweisen, dass die Bank zugestimmt hat oder dass das Grundstück nicht belastet war. Über § 148 VVG gilt das auch für Grundschulden.

Verweigern darf die Bank die Zustimmung nicht ohne ausreichenden Grund. Beim Wechsel zu einer anderen Gesellschaft mit vergleichbarem Schutz ist sie deshalb meist Formsache. Planen Sie trotzdem Zeit dafür ein, denn ohne den Nachweis läuft der alte Vertrag samt Beitragspflicht weiter.

Beides ist korrekt. Bei der Wohngebäudeversicherung werden nur 86 Prozent des Beitrags mit dem Versicherungsteuersatz von 19 Prozent belegt, die übrigen 14 Prozent entfallen auf die Feuerschutzsteuer. 19 Prozent von 86 Prozent ergeben 16,34 Prozent. Manche Gesellschaften weisen den Gesetzessatz aus, andere rechnen ihn direkt für Sie aus. Am Betrag, den Sie zahlen, ändert das nichts.

Hinweis

Dieser Beitrag informiert und gibt den Stand von August 2026 wieder. Er ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Prüfung Ihres konkreten Vertrags. Maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde liegen, sowie die Angaben in Ihrem Versicherungsschein. Läuft für Sie gerade eine Frist, sprechen Sie uns an. Für die rechtliche Bewertung eines Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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